Stadtsanierung
Aufhebung der Sanierungssatzung
Entsprechend § 162 Abs. 1 BauGB ist die Sanierungssatzung aufzuheben, wenn die nach § 142 Abs. 3 Satz 4 BauGB festgelegte Frist abgelaufen ist. Seitens der Stadt Burg wurde mit Beschluss Nr. 057/2020 der Durchführungszeitraum der Sanierung bis zum 31. Dezember 2023 festgelegt. Eine Verlängerung der Durchführungsfrist war an die Durchführung und Abrechnung von Infrastrukturmaßnahmen (Hainstraße, Brückenstraße, Magdeburger Straße, Oberstraße) geknüpft. Die Maßnahmen konnten inzwischen durchgeführt und abgeschlossen werden.
Seit 1992 ist viel passiert in der Burger Altstadt. Eine kurze Übersicht über den Ablauf der Sanierungsmaßnahme können Sie nachfolgender Zusammenstellung entnehmen: Abschlussbroschüre
Mit der Aufhebung der Sanierungssatzung entfällt die Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB. Eine sanierungsrechtliche Genehmigung ist damit für bestimmte Bauvorhaben, Rechtsvorgänge und Nutzungsvereinbarungen in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht mehr erforderlich.
Gleichzeitig entfällt aber auch der steuerliche Vorteil durch § 7h EstG. Der oder die Steuerpflichtige kann somit die erhöhten Absetzungen für Herstellungs- oder Anschaffungskosten von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich nicht mehr in Anspruch nehmen. Für die Investitionsentscheidung ist dies ggf. maßgeblich, denn die erhöhten Absetzungen betragen im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten.
Aktualisiert am 20. April 2026
Seit 1992 ist die Burger Altstadt ein förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet. Vorrangiges Ziel der Sanierungsmaßnahme soll die Bewahrung des Bestandes historischer Qualität, der Erhalt und die Stabilisierung der Wohnfunktion sowie die weitere Entwicklung als Handels- und Dienstleistungszentrum sein.
Die rechtliche Grundlage einer Sanierungsmaßnahme bilden die §§ 136 bis 164b des Baugesetzbuches.
Der Rahmenplan Sanierungsgebiet "Burg-Altstadt" formuliert und begründet die Sanierungsziele für das Gebiet. Als informelle Planung stellt sie eine fachliche und gutachterliche Empfehlung zur Beurteilung von Maßnahmen hinsichtlich ihrer Genehmigungs- und Förderfähigkeit dar. Sie können den Rahmenplan im Fachbereich Stadtentwicklung, Sachgebiet Stadtplanung-Städtebauförderung einsehen.
Bitte beachten Sie, dass in förmlich festgelegten Sanierungsgebiet die in § 144 BauGB benannten Vorgänge der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde bedürfen. Das Antragsformular finden Sie unter dem Menüpunkt Formulare in der Hauptmenüleiste. Ob Ihr Grundstück im Sanierungsgebiet liegt, können Sie der Sanierungssatzung entnehmen, dazu folgen Sie bitte folgendem Link: Sanierungssatzung.
Die Sanierungsmaßnahme „Burg-Altstadt“ wird zum 31. Dezember 2023 beendet. Dies wurde mit Beschluss Nr. 057/2020 des Stadtrates der Stadt Burg am 11. Juni 2020 beschlossen. Bis dahin müssen die sanierungsbedingten Maßnahmen abgeschlossen und abgerechnet sein.
Informationen der Stadt Burg vom 16. September 2013
Fragen zu beabsichtigten Sanierungsmaßnahmen
Die Stadtverwaltung berät Eigentümer bei Fragen zur Vorbereitung und Durchführung von Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden bzw. Grundstücken.
Dabei greift die Stadtverwaltung auch auf die BauBeCon Sanierungsträger GmbH als von der Stadt Burg beauftragter Sanierungsträger für das Sanierungsgebiet Burg-Altstadt zurück.
Rufen Sie uns einfach unter der Telefonnummer: (+49) 3921 / 921 508 an.