Bekanntmachung

Bekanntmachung für die Neuwahl des Stadtrates der Stadt Burg am 25. Mai 2014

- Einreichung der Wahlvorschläge -

1. Für die Neuwahl zum Stadtrat der Stadt Burg am 25. Mai 2014 in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr werden die in der Stadt Burg vertretenen Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber aufgerufen, gemäß § 21 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) die Wahlvorschläge für die Wahl zum Stadtrat der Stadt Burg beim Wahlleiter einzureichen. Das Gebiet der Stadt Burg einschließlich der Ortschaften Detershagen, Ihleburg, Niegripp, Parchau, Schartau und Reesen bildet für die Wahl zum Stadtrat der Stadt Burg einen Wahlbereich.

2. Gemäß § 29 Abs. 2 Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) fordere ich zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl zum Stadtrat der Stadt Burg auf. Die Wahlvorschläge können frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung eingereicht werden und sind zu richten an: Stadt Burg, Stadtwahlleiter, In der Alten Kaserne 2, 39288 Burg

Die Einreichungsfrist endet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 KWG LSA am 31. März 2014, 18.00 Uhr.

Unterlagen können bis zum o.g. Termin im Verwaltungsgebäude (Adresse siehe oben) Zimmer Nr. 111 (Wahlleiter) oder Zimmer Nr. 4 (Stellv. Wahlleiter) persönlich abgegeben werden.

In diesem Zusammenhang wird auf § 68a KWG LSA hingewiesen, wonach sich vorgesehene Fristen und Termine nicht dadurch verlängern, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen gesetzlichen Feiertag fällt.

3. Die Zahl der zu wählenden Vertreter für den Stadtrat beträgt gemäß § 36 Abs. 3 GO LSA 36 Personen. Die Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe zu benennenden Bewerber beträgt gemäß § 21 Abs. 4 KWG LSA 41 Personen.

4. Gemäß § 21 Abs. 5 KWG LSA darf der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers (Einzelwahlvorschlag) nur den Namen dieses Bewerbers enthalten. Der Wahlvorschlag muss gemäß § 21 Abs. 9 KWG LSA von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlbereiches der Stadt Burg persönlich und handschriftlich un-terzeichnet sein. Unterschriften Wahlberechtigter (Unterstützungsunterschriften) sind auf amtlichen Form-blättern nach Anlage 6 zu § 30 Abs. 4 Nr. 3 KWO LSA zu erbringen, die auf Anforderung vom Wahlleiter kostenfrei geliefert werden. Des Weiteren ist für jeden Unterzeichner auf einem Formblatt (Anlage 7 zu § 30 Abs. 4 Nr. 3 KWO LSA) gesondert eine Bescheinigung der Stadt Burg beizufügen, dass er in dem Wahlbereich wahlberechtigt ist. Ein Wahlberechtigter der Stadt Burg darf nach § 30 Abs. 4 Nr. 4 KWO LSA nur einen Wahlvorschlag für die Wahl des Stadtrates unterzeichnen.

5. Die nachfolgend aufgeführten Parteien und Wählergruppen erfüllen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 KWG LSA und benötigen keine Unterstützungsunterschriften.

Christlich Demokratische Union Deutschlands  (CDU) Sozialdemokratische Partei Deutschlands   (SPD) DIE LINKE.       (DIE LINKE.) Freie Demokratische Partei     (FDP) Bündnis 90/DIE GRÜNEN     (GRÜNE) Freie Wählergemeinschaft Endert JL    (FWG Endert JL) Burger Freie Wähler      (BFW)

Für folgende Einzelbewerber, die am Tage der Bestimmung des Wahltages dem Stadtrat angehörten und ihren Sitz bei der letzten Wahl auf Grund eines Einzelwahlvorschlags erhalten hatten, tritt an die Stelle der Unterstützungsunterschrift nach § 21 Abs. 9 KWG LSA die eigene Unterschrift. Dies gilt für folgende Per-sonen:

Herr Dr. Hans Norbert Wolffgang    Einzelbewerber

6. Gemäß § 21 Abs. 4 KWG LSA darf der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe mehrere Bewerber enthalten. Die Reihenfolge der Bewerber muss nach § 24 Abs. 1 KWG LSA und § 30 Abs. 1 Kommunal-ordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) ersichtlich sein.

Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 5 zu § 30 Abs. 1 KWO LSA eingereicht werden. Die Vorschriften § 30 KWO LSA und § 21 Abs. 6 KWG LSA über Inhalt und Form der Wahlvorschläge sind dabei zu beachten.

Gemäß § 30 Abs. 5 KWO LSA sind dem Wahlvorschlag beizufügen:

a. Zustimmungserklärung eines jeden Bewerbers nach dem Muster der Anlage 8 zu § 30 Abs. 5 Nr. 1 KWO LSA, dass er für keinen weiteren Wahlvorschlag für die Stadtratswahl seine Zustimmung zur Bestimmung als Bewerber gegeben hat, b. Bescheinigung der Wählbarkeit des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 9 zu § 30 Abs. 5 Nr. 2 KWO LSA, c. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerber und ihrer Reihenfolge nach § 24 KWG LSA und dem Muster der Anlage 10 zu § 30 Abs. 5 Nr. 3 KWO LSA, d. bei Wahlvorschlägen für die Stadtratswahl/Ortschaftsratswahl, deren Bewerber nach § 24 Abs. 1 S. 4 oder 5 KWG LSA bestimmt worden sind, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans, dass in der Stadt Burg keine Parteiorganisation vorhanden ist, e. für jeden Bewerber, der der Partei angehört, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans über seine Parteimitgliedschaft, f. für jeden Bewerber, der der Partei nicht angehört, eine von ihm unterzeichnete Erklärung, dass er parteilos ist, g. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner, sofern Unterstützungsunterschriften beizubringen sind.

Die Unterlagen nach Buchst. d. bis f. entfallen für Wahlvorschläge von Wählergruppen, die Unterlagen nach Buchst. c. bis f. entfallen für Einzelwahlvorschläge.

Die aufgelisteten Formulare bzw. Muster für die Wahlvorschläge sind beim Stadtwahlleiter erhältlich.

7. Erklärungen über Verbindungen von Wahlvorschlägen gemäß § 21 Abs. 1 KWG LSA sind bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge gegenüber dem Stadtwahlleiter schriftlich und übereinstim-mend abzugeben. Des Weiteren müssen diese Wahlvorschläge unterzeichnet sein.

8. Ich weise darauf hin, dass gemäß §§ 21, 20 Abs. 2, 39 Abs. 1 und 86 Abs. 3 GO LSA und § 29 Abs. 2a KWO-LSA Staatsangehörige aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nach den für Deut-sche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und wählbar sind. Sie sind nicht wählbar, wenn sie nach den deutschen oder den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder sie infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.

9. Auf das Erfordernis der Wahlanzeige für Parteien, die unter § 22 Abs. 1 KWG LSA fallen, sowie § 21 Abs. 1 S. 2 bis 4 KWG LSA, weise ich hin.

Burg, 14. Februar 2014

gez. Ruth

Stadtwahlleiter  - Siegel –

 

Mehr Informationen unter http://www.stadt-burg.de/cms/kommunalwahl.html

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