Bekanntmachung

Möglichkeit der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

Bekanntmachung für die Wahl zum Stadtrat der Stadt Burg und zu den Ortschaftsräten der Ortschaften Detershagen, Ihleburg, Niegripp, Parchau, Reesen und Schartau am 25. Mai 2014

- Möglichkeit der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen -

1. Gemäß §§ 18 und 19 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) i.V.m. § 14 Abs. 1 Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) gibt der Wahlleiter der Stadt Burg bekannt, dass bei der Wahl für den Stadtrat der Stadt Burg und bei den Wahlen für die Ortschaftsräte der Ortschaften Detershagen, Ihleburg, Niegripp, Parchau, Reesen und Schartau am 25. Mai 2014 ein gemeinsames Wählerverzeichnis für das Gebiet der Stadt Burg geführt wird.

2. Auf der Grundlage des § 18 Abs. 2 KWG LSA i.V.m § 17 KWO LSA ist das Wählerverzeichnis zur Wahl des Stadtrates der Stadt Burg und zu den Ortschaftsratswahlen der Ortschaften Detershagen, Ihleburg, Niegripp, Parchau, Reesen und Schartau in der Zeit

vom 2. Mai 2014 bis 9. Mai 2014
im Sachgebiet Bürgerservice der Stadtverwaltung Burg, In der Alten Kaserne 2, 39288 Burg

während der Öffnungszeiten: 

      Montag und Freitag 9.00 – 12.00 Uhr
      Dienstag   9.00 – 12.00 Uhr und 13.30 – 16.00 Uhr
      Donnerstag   9.00 – 12.00 Uhr und 13.30 – 18.00 Uhr

für jeden Wahlberechtigten einzusehen.

Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 21 Abs. 5 Melderechtsrahmengesetz entsprechenden Vorschriften eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Der Wahlberechtigte kann verlangen, dass im Wählerverzeichnis während der Frist der Einsichtnahme der Tag seiner Geburt unkenntlich gemacht wird.

3. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der o.g. Frist der Einsichtnahme spätestens am 9. Mai 2014 bis 12.00 Uhr im Sachgebiet Bürgerservice unter o.g. Anschrift schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eine Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen.

4. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 30. April 2014 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt wahlberechtigt zu sein, muss einen Antrag zur Berichtigung des Wählerverzeichnisses einleiten, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wichtig: Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

5. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Stadtratswahl im Wahlbezirk des Wahlbereiches der Stadt Burg oder an den Ortschaftsratswahlen im Wahlbezirk des Wahlbereiches der jeweiligen Ortschaft Detershagen, Ihleburg, Niegripp, Parchau, Reesen und Schartau durch Stimmabgabe oder durch Briefwahl teilnehmen

6. Einen Wahlschein erhält auf Antrag:

6.1  ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter:

a) wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigem Grund außerhalb seines Wahlbezirkes aufhält,
b) wenn er nach dem 20. April 2014 seine Wohnung in einen anderen Wahlbezirk der Stadt Burg verlegt

c) wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge einer Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann.

6.2  ein nicht in das Wahlverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum

23. Mai 2014, 18.00 Uhr
im Sachgebiet Bürgerservice der Stadtverwaltung Burg, In der Alten Kaserne 2, 39288 Burg,

schriftlich oder mündlich beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr unter o.g. Adresse gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nr. 6.2. Buchstaben a) und b) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines bis zum Wahltag 15.00 Uhr stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Der Antragsteller muss den Grund für die Ausstellung eines Wahlscheines glaubhaft machen.

7. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so erhält er mit dem Wahlschein zugleich

für die Stadtratswahl:  - einen amtlichen gelben Stimmzettel (A 3),
für die jeweilige Ortschaftsratswahl: - einen amtlichen rosafarbenen Stimmzettel (A 4),
desweiteren erhält er:  - einen amtlichen roten Wahlumschlag, (für die Stimmzettel)
- einen amtlichen hellblauen Wahlbriefumschlag (für die roten
  Wahlumschläge) mit der aufgedruckten Anschrift der Wahlbehörde
- Hinweise für die Briefwahl (Merkblatt).

Diese Wahlunterlagen werden ihm von der Stadtverwaltung Burg (als Gemeindebehörde) auf Verlangen auch noch nachträglich ausgehändigt. Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder amtlich überbracht werden können.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den hellblauen Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird von der Deutschen Post AG entgeltfrei befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Burg, 16. April 2014


gez.
Ruth
Stadtwahlleiter

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