Bekanntmachung

Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

Bekanntmachung für die Wahl zum Europäischen Parlament am 25. Mai 2014

- Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen -

1. Auf Grundlage des § 19 Abs. 1 Europawahlordnung (EuWO) wird das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Euro-päischen Parlament für die Wahlbezirke der Stadt Burg in der Zeit (20. Tag bis 16. Tag vor der Wahl)

vom 5. Mai 2014 bis 9. Mai 2014

im Sachgebiet Bürgerservice der Stadtverwaltung Burg, In der Alten Kaserne 2, 39288 Burg

   während der Öffnungszeiten: 

      Montag und Freitag 9.00 – 12.00 Uhr
      Dienstag   9.00 – 12.00 Uhr und 13.30 – 16.00 Uhr
      Donnerstag   9.00 – 12.00 Uhr und 13.30 – 18.00 Uhr

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis einge-tragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von ande-ren im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Vorschriften des Meldegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (MG LSA) eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren ge-führt.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl,

spätestens am 9. Mai 2014 bis 12.00 Uhr,

unter o.g. Anschrift Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 30. April 2014 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahl-schein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in der Stadt Burg durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum der Stadt oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag:

5.1  ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
 
5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis

bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der EuWO, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der EuWO bis
zum 5. Mai 2014

oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der EuWO bis zum 9. Mai 2014 ver-säumt hat,

b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17
Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17 a Abs. 2 der Europawahlordnung oder der Ein-spruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung entstanden ist,

c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.


Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 23. Mai 2014, 18.00 Uhr, bei der Stadt Burg, Sachgebiet Bürgerservice, In der Alten Kaserne 2, 39288 Burg, mündlich oder schriftlich beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumut-baren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nr. 5.2 Buchstabe a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

- einen amtlichen Stimmzettel,
- einen amtlichen blauen Wahlumschlag (für den Stimmzettel)
- einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag (für den Wahlumschlag)
  mit der Anschrift der Wahlbehörde
- ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die be-vollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Emp-fangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszu-weisen.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland von der Deutschen Post AG unentgeltlich beför-dert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.


Burg, 16. April 2014


gez.
Ruth
Stadtwahlleiter

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