Die Bescheiderhebung der Gewässerumlage für die Stadt Burg steht bevor

Die Stadt Burg gibt bekannt, dass laut der 2. Änderungssatzung zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Ehle/Ihle und Stremme/Fiener Bruch zur
Erhebung der Gewässerumlage vom 08.12.2022 die rückwirkende Bescheiderstellung für das Veranlagungsjahr 2021 im November 2025 erfolgt.

Die Stadt Burg ist gesetzliches Mitglied der Unterhaltungsverbände „Ehle/Ihle“ und „Stremme/Fiener Bruch“. Die Unterhaltungsverbände pflegen die Gewässer 2. Ordnung in ihren Verbandsgebieten, damit ein ordnungsgemäßer Zustand sowie die Funktion der Gewässer und ihre Ufer erhalten wird. Somit haben diese dem Land die Kosten für die Unterhaltung der Gewässer 1. Ordnung zu erstatten. Die dafür jeweils entstehenden Kosten trägt zunächst die Stadt Burg. Sie werden als sogenannter Verbandbeitrag an den Unterhaltungsverband gezahlt. Diese Kosten sind gemäß gesetzlicher Regelungen auf Basis einer entsprechenden Satzung auf alle Grundstückseigentümer im Verbandgebiet umzulegen.
Diese Verfahrensweise ist im § 56a Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt geregelt. Die Gewässerumlage besteht aus einem Flächen- und Erschwernisbeitrag. Nach § 3 der Gewässerumlagesatzung besteht die Umlagepflicht für den Flächenbeitrag für alle ,Grundstücke des Stadtgebietes mit Ausnahme derjenigen, die in Bundeswasserstraßen entwässern. Der Flächen- und Erschwernisbeitrag unterscheidet sich darin, dass der Erschwernisbeitrag für die Grundstücke umgelegt wird, welche einen möglichen höheren Versiegelungsgrad aufweisen als zum Bsp. Wald- oder Ackerflächen und daher einen höheren Beitrag zu leisten haben, wie zum Beispiel bebaute oder gepflasterte Grundstücke.

Anzumerken ist, dass laut Satzung der Stadt Burg eine Mitwirkungspflicht für Grundstückseigentümer besteht. Änderungen (z.B. Eigentümerwechsel) sind rechtzeitig der Stadt Burg anzuzeigen. Erforderliche Auskünfte oder Unterlagen, die für die Erhebung relevant sind, sind zu erteilen bzw. zur Verfügung zu stellen. Die für die Umlageermittlung erheblichen
Tatsachen sind vollständig und wahrheitsgemäß offen zu legen. Wird die Mitwirkungspflicht verweigert oder nur unzureichende Angaben gemacht, kann die Umlageveranlagung aufgrund einer Schätzung erfolgen. Zudem kann die Verletzung der Mitwirkungspflicht als Ordnungswidrigkeit gewertet und mit einer Geldbuße geahndet werden.

Alle Einzelheiten zur gesetzlichen Grundlage können dem Informationsblatt entnommen werden, welches dem Bescheid beigefügt wird.

Zurück