Keine Straßenreinigung bei Frosttemperaturen

Kehrmaschine kann bei Frost nicht ausrücken

Symbolbild

Aus gegebenem Anlass weist das Ordnungsamt darauf hin, dass die Kehrmaschinen des Bauhofes bei Frosttemperaturen nicht fahren können, da der mechanische Kehrvorgang unter Verwendung von Wassersprühungen stattfindet. Bei Frost gefriert das ausgesprühte Wasser sofort und verursacht in den gekehrten Bereichen Glatteis. Es wird darauf hingewiesen, dass Schmutz und Unrat vom Fußweg nicht auf die Straße gekehrt werden dürfen, sondern von den Reinigungspflichtigen aufzunehmen sind (§ 3 Abs. 2 Straßenreinigungssatzung). Diese Pflicht besteht unabhängig vom Ausrücken der Straßenkehrmaschinen. Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

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