Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Grundsteuer A und B in der Stadt Burg für das Jahr 2013

Wappen der Stadt Burg
Die Stadt Burg macht gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) in der derzeit geltenden Fassung bekannt, dass für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlagen (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2013 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt wird.
 
Die Grundsteuer 2013 ist wie folgt fällig:
  1. Zum 15. Februar 2013, 15. Mai 2013, 15. August 2013, 15. November 2013 zu je einem Viertel der Jahressteuer, soweit nicht Nr. 2, 3, oder 4 Anwendung findet.
  2. Am 15. August 2013 mit dem Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 Euro nicht übersteigt.
  3. Am 15. Februar 2013 und 15. August 2013 zu je einer Hälfte des Jahresbetrages, wenn dieser 30,00 Euro nicht übersteigt.
  4. Am 01. Juli 2013 mit dem Jahresbetrag, wenn von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 GrStG (Jahreszahlung) Gebrauch gemacht worden ist.
Sollten bereits Grundsteuerbescheide bis zu dieser Bekanntmachung für das Jahr 2013 erteilt worden sein, so sind die in diesen Bescheiden ausgewiesenen Beträge zu entrichten. Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn Ihnen an diesen Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
 
Gegen diese öffentliche Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat durch Widerspruch, der schriftlich oder zur Niederschrift an die Stadt Burg, In der Alten Kaserne 2, 39288 Burg, zu erheben ist, angefochten werden. Die Frist beginnt am Tage nach dieser öffentlichen Bekanntmachung.

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