Warum ausgerechnet Sie Wahlwerbung erhalten
Die Stadt Burg klärt über den rechtlichen Hintergrund zur Melderegisterauskunft im Vorfeld von Wahlen auf.
Burg | In den zurückliegenden Tagen haben sich vermehrt Bürger mit Anfragen an die Stadtverwaltung Burg gerichtet, bei denen es um die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Mandatsträger, Parteien oder Wählergruppen im Zusammenhang mit dem Wahlkampf ging.
Die Stadt Burg nimmt diese Anfragen zum Anlass, um transparent und umfassend über die gesetzlichen Grundlagen und die rechtlichen Verpflichtungen der Meldebehörde aufzuklären.
Entgegen teilweise geäußerter Bedenken handelt die Stadtverwaltung bei derartigen Datenübermittlungen nicht freiwillig oder aus Ermessen, sondern ist gesetzlich strikt zur Herausgabe verpflichtet.
Die gesetzliche Grundlage: § 50 Bundesmeldegesetz (BMG)
Nach geltendem Bundesrecht (§ 50 Abs. 1 BMG) sind Meldebehörden verpflichtet, Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen in den sechs Monaten vor einer anstehenden Wahl oder Abstimmung auf Anfrage Auskunft aus dem Melderegister zu erteilen.
Die Auskunft beschränkt sich dabei gesetzlich auf den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad sowie die derzeitige Anschrift von Gruppen von Wahlberechtigten, sofern für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist (z. B. bestimmte Altersjahrgänge). Eine Weitergabe von Telefonnummern, E-Mail-Adressen oder sonstigen privaten Daten findet im Rahmen dieser Vorschrift ausdrücklich nicht statt.
Die Empfänger dürfen dann diese Daten ausschließlich für den Zweck der politischen Werbung im Rahmen der jeweiligen Wahl verwenden. Jede andere Nutzung oder Weitergabe ist untersagt. Zudem sind die Daten nach der Wahl innerhalb einer strengen Frist zu löschen.
Warum Mandatsträger diese Daten nutzen dürfen
Mandatsträger, die als Kandidaten oder Vertreter von Parteien beziehungsweise Wählergruppen auftreten, machen von diesem gesetzlich verankerten Auskunftsanspruch Gebrauch, um Wählerinnen und Wähler direkt postalische anzuschreiben und im Wahlkampf zu informieren. Da die parlamentarische Demokratie auf den Wettbewerb der politischen Kräfte und den direkten Meinungsaustausch angewiesen ist, hat der Bundesgesetzgeber dieses Instrument bewusst geschaffen, um Kandidaten die Kontaktaufnahme zu den Wählern zu ermöglichen. Die Stadtverwaltung als Meldebehörde hat hierbei keinerlei rechtlichen Spielraum, diese Anträge abzulehnen, sofern die formalen Voraussetzungen erfüllt sind.
Widerspruchsrecht der Bürgerinnen und Bürger
Jede Bürgerin und jeder Bürger hat das Recht, der Weitergabe der eigenen Meldedaten für Zwecke der Wahlwerbung oder für Alters- und Ehejubiläen zu widersprechen (§ 50 Abs. 5 BMG).
Liegt der Meldebehörde ein solcher Widerspruch vor, werden die entsprechenden Daten nicht herausgegeben. Ein Widerspruch kann derweil formlos oder über die entsprechenden Erklärungen beim Bürgerservice der Stadt Burg: In der Alten Kaserne 2, 39288 Burg, schriftlich eingelegt werden und gilt dann unbefristet, bis er widerrufen wird.
Die Stadt Burg bittet alle Bürgerinnen und Bürger um Verständnis, dass die Verwaltung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben handeln muss. Die Stadt Burg steht darüber hinaus für Fragen zu den bestehenden Widerspruchsrechten jederzeit gerne über den Bürgerservice zur Verfügung.