Widerspruchsmöglichkeit zur Weitergabe von Meldedaten nutzen

Widerspruch gegen die Weitergabe von Meldedaten von Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt Burg

Nach § 33 Abs. 1a Satz 4 und § 34 Abs. 4 Satz 1 des Meldegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (MG LSA) in der Fassung vom 11. August 2004 (GVBl. LSA S. 506), geändert durch Gesetz vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698, 702), kann jede Einwohnerin und jeder Einwohner der Erteilung eines automatisierten Abrufs von Meldedaten über das Internet oder einer Gruppenauskunft über seine Daten ohne Angabe von Gründen und kostenfrei widersprechen:

a)    an Dritte, die eine Melderegisterauskunft im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erhalten wollen

b)    an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen

c)    an Antragstellende im Zusammenhang mit Volksinitiativen, angenommenen Volksbegehren und Volksentscheiden

d)    an Presse und Rundfunk sowie Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften über Alters- und Ehejubiläum

e)    Adressbuchverlage

Personen, die mit der Auskunftserteilung in diesen Fällen insgesamt oder einzeln nicht einverstanden sind, können dies der

Stadt Burg, Sachgebiet Bürgerservice, In der Alten Kaserne 2, 39288 Burg

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift mitteilen. Einwohnerinnen und Einwohner, die eine derartige Erklärung bereits früher bei dieser Meldebehörde abgegeben haben, brauchen diese nicht zu erneuern. Der Widerspruch gilt bis zur Aufhebung unbefristet.

Burg, 15.01.2015

Im Auftrag

gez. Sven Reinald

Sachgebietsleiter Bürgerservice

 

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