Zucht-, Vermehrungs- und Handelsverbot mit gefährlichen Hunden

zum 01. März 2016 wird das Hundegesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren vom 23. Januar 2009, GVBl. LSA S. 22) geändert.

Neu ist unter anderem ein Zucht-, Vermehrungs- und Handelsverbot mit gefährlichen Hunden nach § 3 Abs. 4 Hundegesetz LSA. Die Änderung  betrifft grundsätzlich gewerbliche und nicht gewerbliche Hundezüchter, sowie auch jede Privatperson. Gewerbliche Hundezüchter werden über die Änderungen durch die Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte informiert. Ordnungswidrig handelt dann, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 4 Hundegesetz gefährliche Hunde nach § 3 Abs. 2 züchtet oder vermehrt oder mit diesen handelt.

Den im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt (Nr. 27 vom 02.11.2015) veröffentlichten Gesetzestext entnehmen Sie bitte der beigefügten Anlage. Auch steht Ihnen die Fassung des Hundegesetzes vom 23.01.2009 zum Download zur Verfügung.

Weitere Informationen sowie nähere Erläuterungen zum Hundegesetz des Landes Sachsen-Anhalt stehen Ihnen auch auf den Internetseiten des Landes Sachsen-Anhalt und des Landtages von Sachsen-Anhalt zur Verfügung.

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